Foto des Grafen von der Recke-Volmertein

Auszüge aus der Satzung
der Graf-Recke-Stiftung

Präambel

Die Graf-Recke-Stiftung wurde im Jahre 1822 als „Rettungsanstalt Düsselthal“ durch den Grafen Adelberdt von der Recke-Volmerstein gegründet, nachdem dieser seine im Haus Overdyck bei Bochum begonnene Arbeit nach Düsseldorf verlegt hatte.

Der Stifter stellte der Stiftung die Aufgabe, hilfs- und betreuungs¬bedürftige Kinder und Jugendliche zu pflegen, zu bilden und zu erziehen. Den „Curator betreffend“ bestimmte er im April 1845:

"Ich hoffe aber zu Gott, dass Er durch Seinen heiligen Geist alle meine Nachfolger leiten, regieren und führen werde, dass sie das Werk des Herrn hier nicht lässig treiben, nicht das ihre statt das, was des Herrn ist, suchen und bedenken, dass diese Stiftung unter viel Bitte, Gebet und viel saurer Arbeit, von vielen Opfern der Liebe gegründet wurde, und dass der Herr also auf dies Werk Seiner Hände auch Sein besonderes Augenmerk richten wird.
Da der jeweilige Kurator Düsselthals die heilige Verpflichtung hat, hier das göttliche Wort: 'Weiset die Kindlein, das Werk meiner Hände, zu mir' in Erfüllung zu bringen, so wolle der Dreieinige Gott Seine Gnade und Heiligen Geist in reichem Maße über alle diejenigen kommen lassen, die dieses wichtige Amt hier bekleiden".

Die Stiftung ist eine selbstständige kirchliche Stiftung im Sinne des Abschnittes 5 des Stiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie ist ein freies Werk der Diakonie der Evangelischen Kirche im Rheinland. Sie ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland und dadurch zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen. Die Stiftung richtet ihren Dienst christlicher Nächstenliebe am Auftrag des Evangeliums aus und vollzieht damit Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche.

(...)

§ 2 Stiftungszweck

(1)    Zweck der Stiftung ist

  • die Förderung der Jugendhilfe, Jugendpflege und Jugendfürsorge, der Altenhilfe und Altenpflege  sowie der öffentlichen Gesundheitspflege
  • die Betreuung und Förderung von Menschen mit Behinderungen
  • die Pflege, Unterstützung und Aufnahme von hilfs- und betreuungsbedürftigen Menschen
  • die Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen im christlichen Sinne
  • die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind
  • die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer gleichartigen Zwecken dienender Körperschaften.

(2)    Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben insbesondere durch Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb von Einrichtungen zum Wohnen, zur Betreuung, zur Pflege und zur Behandlung von Menschen in leiblicher, seelischer oder sozialer Not sowie Einrichtungen zur Erziehung und Ausbildung. Sie kann auch teilstationäre und ambulante Dienstleistungen sowie sozialpädagogische, sozialpflegerische und sozialtherapeutische Leistungen erbringen.

(...)

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(...)

§ 4 Bekenntniszugehörigkeit

(1)    Der Präses und sein Stellvertreter sowie die Mitglieder des Vorstandes müssen einem evangelischen Bekenntnis angehören.

(2)    Die übrigen Mitglieder der Organe und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung müssen einer Kirche angehören, die in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland mitarbeiten.

(3)    Alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einer solchen Kirche angehören.

(4)    Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stiftung, auch solche, die ausnahmsweise keinem christlichen Bekenntnis angehören, sind verpflichtet, den Auftrag und die evangelische Grundrichtung der Stiftung zu achten.

§ 5 Organe

(1)    Die Organe der Stiftung sind
a)    das Kuratorium
b)    der Aufsichtsrat
c)    der Vorstand, der hauptamtlich tätig ist.

(...)

§ 6 Kuratorium

(1)    Das Kuratorium ist das oberste Organ der Stiftung und besteht aus mindestens 12 bis höchstens 15 Mitgliedern. Dem Kuratorium soll nach dem Willen des Stifters ein Mitglied seiner Familie, das von dieser bestimmt wird, angehören.

(2)    Das Kuratorium wählt seine Mitglieder für eine Amtszeit von vier Jahren. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder des Kuratoriums ihr Amt bis zur Neuwahl weiter aus.

(3)    Wiederwahl eines Kuratoriumsmitgliedes ist möglich, sofern diese vor Vollendung des 72. Lebensjahres stattfindet.

(4)    Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden mit der Bezeichnung Präses und dessen Stellvertreter, die beide zugleich Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender  des Aufsichtsrates sind.

(5)    Bei der Zusammensetzung des Kuratoriums soll die Verbindung zur Evangelischen Kirche im Rheinland und zum Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland berücksichtigt werden.

§ 7 Aufgaben des Kuratoriums

Die Aufgaben des Kuratoriums sind:

  1. Beschlussfassung über Grundsatzfragen der Arbeit der Stiftung
  2. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Geschäftsordnungen für Kuratorium und Aufsichtsrat
  3. Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes
  4. Bestellung des Abschlussprüfers
  5. Wahl des Präses und seines Stellvertreters
  6. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und deren Abberufung aus wichtigem Grund
  7. Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung

(...)

§ 9 Aufsichtsrat

(1)    Der Aufsichtsrat besteht einschließlich Präses und Stell¬vertreter aus mindestens 4 bis höchstens 6 vom Kuratorium für die Dauer der Amtszeit des Kuratoriums aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern.

(2)    Wiederwahl ist möglich, sofern diese vor Vollendung des 72. Lebensjahres stattfindet.

(3)    Der Präses ist Vorsitzender des Aufsichtsrates, sein Stellvertreter ist zugleich stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates.

(...)

§ 10 Aufgaben des Aufsichtsrates

Die Aufgaben des Aufsichtsrates sind:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie Abschluss und Beendigung des Dienstvertrages mit den Mitgliedern des Vorstandes
  2. Genehmigung der Geschäftsordnung für den Vorstand
  3. Überwachung und Beratung des Vorstands
  4. Beschlussfassung über die Aufnahme bzw. die Aufgabe von Tätigkeitsfeldern
  5. Beschlussfassung über die Gründung und Beteiligung der Stiftung an Gesellschaften zur Wahrnehmung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben
  6. Genehmigung von Erwerb und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken
  7. Genehmigung der Finanz- und Investitionsplanung sowie des Wirtschaftsplanes der Stiftung
  8. Genehmigung der Aufnahme von Krediten sowie Verträgen mit Dritten, die nicht zu den Gesellschaften der Graf-Recke-Gruppe zählen, nach Maßgabe der Geschäfts¬ordnung für den Vorstand
  9. Feststellung des Jahresabschlusses
  10. Berufung von besonderen Vertretern nach § 30 BGB
  11. Bildung von ad-hoc-Ausschüssen

(...)

§ 12 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis höchstens drei Personen. Ein Vorstandsmitglied soll ordinierter Theologe sein. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum Sprecher des Vorstandes bestimmen.

(2)    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung gemeinsam. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist.

(3)    Die Stiftung wird gemäß § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten. (...)

(...)

Die Satzung tritt mit Wirkung zum 18. November 2008 in Kraft.